All­ge­mei­ne Ein­kaufs­be­din­gun­gen (AEB)

Gül­tig ab 01. Mai 2026

Anwen­dungs­be­reich und Geltung

  1. Die­se all­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für das Beschaf­fungs­we­sen der Akku­Point AG (Akku­Point). Sie sind unter Aus­schluss der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Lie­fe­ran­ten und vor­be­halt­lich abwei­chen­der schrift­li­cher Verein­barungen bei sämt­li­chen Bestel­lun­gen der Akku­Point, Vill­mer­gen anwendbar.
  2. Nebst den Bestim­mun­gen die­ser Einkaufsbedingun­gen ist für bei­de Par­tei­en nur ver­bind­lich, was schrift­lich ver­ein­bart ist.

Ange­bot

  1. Mit der Anfra­ge wird der Lie­fe­rant auf­ge­for­dert, kos­ten­los ein schrift­li­ches Ange­bot zu unter­brei­ten. Mit Abga­be eines schrift­li­chen Ange­bots wird gleich­zei­tig die Mach­bar­keit bestätigt.
  2. Weicht das Ange­bot von der Offert­an­fra­ge ab, so weist der Lie­fe­rant aus­drück­lich dar­auf hin.
  3. Für den Umfang der Lie­fe­rung ist in jedem Fall allein die schrift­li­che Bestel­lung von Akku­Point mass­ge­bend. Wenn der Lie­fe­rant in sei­nem Ange­bot kei­ne Gül­tig­keits­dau­er fest­setzt, ist die­ses wäh­rend 90 Tagen verbindlich.

Bestel­lun­gen

  1. Bestel­lun­gen sind nur dann gül­tig, wenn Akku­Point die­se schrift­lich erteilt oder bestä­tigt hat.
  2. Bestel­lun­gen sind vom Lie­fe­ran­ten schrift­lich zu bestä­ti­gen. Ver­zich­tet er dar­auf, so gilt dies als Annah­me der Bestel­lung von Akku­Point zu den dar­in ent­hal­te­nen Bedingungen.
  3. Erkennt der Lie­fe­rant Irr­tü­mer oder Unklar­hei­ten der Bestel­lung, ins­be­son­de­re der Qua­li­tät, Men­ge, Preis oder Ter­min ist er zur unver­züg­li­chen Anzei­ge verpflichtet.

Aus­füh­rung der Bestellung

  1. Die Fähig­keit der Lie­fe­ran­ten, die defi­nier­te Ware zu lie­fern, wird gene­rell mit der Pro­duk­te­spe­zi­fi­ka­ti­on bestätigt.
  2. Feh­len beson­de­re tech­ni­sche Anga­ben, Mate­­ri­al- oder Qua­li­täts­vor­schrif­ten, so sind vor Aus­füh­rung der Bestel­lung offe­ne Fra­gen schrift­lich mit Akku­Point zu klären.
  3. Ände­run­gen des Vor­ma­te­ri­als oder des Her­stel­lungs­pro­zes­ses bedür­fen einer vor­gän­gi­gen schrift­li­chen Infor­ma­ti­on durch den Lieferanten.
  4. Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich zur Ein­hal­tung aller auf das Pro­dukt anwend­ba­re Geset­ze und Ver­ord­nun­gen in ihrer jewei­li­gen aktu­el­len Fas­sung (z.B. RoHS, REACH etc.) sowie zur Über­ga­be der ent­spre­chen­den Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen und dazu­ge­hö­ri­ger Doku­men­ta­tio­nen. Alle tech­ni­schen Arbeits­mit­tel haben die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, die Arbeits- und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten einzuhalten.
  5. Bei der Aus­füh­rung sind die Vor­schrif­ten über die Qua­li­täts­si­che­rung gemäss der Norm ISO 9001 in der aktu­ell gül­ti­gen Fas­sung einzuhalten.
  6. Der Lie­fe­rant wird eine schrift­li­che, mit allen erforder­lichen Anga­ben ver­se­he­ne und ord­nungs­ge­mäss un­terzeichnete Erklä­rung über den zoll­recht­li­chen Ur­sprung der Ware (Ursprungs­nach­weis) abge­ben. Die­se Erklä­rung ist Akku­Point spä­tes­tens mit der ers­ten Lie­fe­rung ein­zu­rei­chen. Der Lie­fe­rant wird Akku­Point unver­züg­lich infor­mie­ren, wenn eine Lie­fe­rung ganz oder zum Teil Export­be­schrän­kun­gen nach natio­na­lem oder einem sons­ti­gen Recht unterliegt.

Lie­fer­zeit und Verspätungsfolgen

  1. Die Lie­fe­rung hat zum ver­ein­bar­ten Lie­fer­da­tum (Fix­ter­min) am Bestim­mungs­ort zu erfolgen.
  2. Die Anlie­fe­rungs­zei­ten auf dem Bestell­for­mu­lar sind einzuhalten.
  3. Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, all­fäl­li­ge Ter­min­über­schrei­tun­gen früh­zei­tig zu melden.
  4. Lässt sich schon vor Fäl­lig­keit der Lie­fe­rung vor­aus­se­hen, dass der Lie­fe­rant den Lie­fer­ter­min über­schrei­ten wird, so kann der Bestel­ler vom Ver­trag zurück­tre­ten und auf die Lie­fe­rung ver­zich­ten. Ein Anspruch des Lie­fe­ran­ten auf Ent­schä­di­gung besteht in die­sem Fall nicht.
  5. Über­lie­fe­run­gen set­zen die vor­gän­gi­ge schrift­li­che Zustim­mung von Akku­Point vor­aus. Pro­du­ziert der Lie­fe­rant ohne ent­spre­chen­den Auf­trag auf Lager, ent­steht dar­aus für Akku­Point kei­ne Abnahmeverpflichtung.
  6. Lie­fe­run­gen vor den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen bedür­fen der vor­gän­gi­gen schrift­li­chen Ein­wil­li­gung der AkkuPoint.

Trans­port, Gefahren­über­gang, Ver­si­che­rung und Verpackung

  1. Soweit nicht anders ver­ein­bart, gilt als Erfül­lungs­ort der Stand­ort von Akku­Point in Vill­mer­gen. Der Über­gang von Nut­zen und Gefahr erfolgt im Zeit­punkt der Ablie­fe­rung am Erfüllungsort.
  2. Mehraus­la­gen wegen Teil­lie­fe­rung oder Fracht­zu­schlä­gen (Express etc.) infol­ge von Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen wer­den nur über­nom­men, wenn sie durch Akku­Point ver­ur­sacht und vor­gän­gig schrift­lich bestä­tigt wor­den sind.
  3. Der Lie­fe­rant trägt die vol­le Ver­ant­wor­tung für sach­ge­mäs­se Ver­pa­ckung. Die Ver­pa­ckung muss die Lie­fer­ge­gen­stän­de wirk­sam gegen Beschä­di­gung schüt­zen. Der Lie­fe­rant haf­tet für alle Schä­den infol­ge unsach­ge­mäs­ser Ver­pa­ckung, Ver­zol­lung und Nicht­be­fol­gung von Transportanweisungen.
  4. Im Preis nicht ent­hal­te­ne Ver­pa­ckungs­kos­ten über­nimmt Akku­Point nur, soweit sie not­wen­dig und in der Offer­te sepa­rat aus­ge­wie­sen wor­den sind. Ist nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart, erfol­gen Ver­sand und Trans­port auf Rech­nung und Gefahr des Lie­fe­ran­ten. Ihm obliegt auch die Trans­port­ver­si­che­rung, deren Deckungs­sum­me hat im Mini­mum dem Auf­trags­wert zu entsprechen.
  5. Jeder Sen­dung ist ein Lie­fer­schein bei­zu­pa­cken, wel­che die gelie­fer­te Ware und den Absen­der ein­deu­tig iden­ti­fi­ziert und ein sach­ge­mäs­ses Hand­ling der Ware ermöglicht.
  6. Lie­­fer­­schein- und Rech­nungs­ver­sand erfol­gen im Zeit­punkt der Lie­fe­rung an .

Gewähr­leis­tung und Beanstandungen

  1. Der Lie­fe­rant gewähr­leis­tet als Spe­zia­list und in Kennt­nis des Ver­wen­dungs­zwe­ckes, dass die Ware die ver­ein­bar­ten sach­li­chen und recht­li­chen Eigen­schaf­ten auf­weist und zum vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch taug­lich ist.
  2. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt zwei Jah­re ab Erhalt der Ware. Män­gel sind innert 30 Kalen­der­ta­gen nach Ent­de­ckung zu rügen. Liegt ein Fall der Gewähr­leis­tung wegen Män­gel der Lie­fe­rung vor, so hat Akku­Point freie Wahl, Wand­lung, Min­de­rung, Nach­bes­se­rung durch den Lie­fe­ran­ten sel­ber oder Lie­fe­rung ande­rer der Bestel­lung ent­spre­chen­der Ware zu ver­lan­gen. Zusätz­lich ist der Akku­Point jeder im Zusam­men­hang mit dem Man­gel ent­stan­de­ner Scha­den zu ersetzen.
  3. Akku­Point ist berech­tigt, sämt­li­che Kos­ten und Auf­wen­dun­gen, die gegen­über dem Abneh­mer­kun­den aus Gewähr­leis­tung für schad­haf­te bzw. man­gel­haf­te Ware des Lie­fe­ran­ten ent­stan­den sind, auf den Lie­fe­ran­ten zu überwälzen.
  4. Der Lie­fe­rant bestä­tigt, dass durch die Benut­zung oder Ver­fü­gung der Lie­fer­ge­gen­stän­de kei­ne Schutz­rech­te oder sons­ti­ges Recht Drit­ter ver­letzt wer­den. Der Lie­fe­rant hält Akku­Point dies­be­züg­lich schad- und klag­los und wird in jedem Fall den Gebrauch der Leis­tung ermöglichen.
  5. Spe­zi­fi­sche Doku­men­ta­tio­nen wie Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen, Sicher­heits­da­ten­blät­ter und Sicher­heits­nach­wei­se müs­sen auf Ver­lan­gen der Akku­Point umge­hend zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Geheim­hal­tung, Urhe­ber­recht und Datenschutz

  1. Die Par­tei­en behan­deln alle Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich, die weder offen­kun­dig noch all­ge­mein zugäng­lich sind und ver­wen­den die­se aus­schliess­lich zur Erfül­lung des Zwecks des abge­schlos­se­nen Ver­tra­ges. Die Par­tei­en stel­len zudem die ver­trau­li­che Behand­lung durch ihre Mit­ar­bei­ten­den und bei­gezo­ge­nen Spe­zia­lis­ten sicher. Im Zwei­fels­fal­le sind die Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behandeln.
  2. Alle Anga­ben, Zeich­nun­gen, Model­le, Paten­te, Urhe­ber­rech­te usw., wel­che Akku­Point dem Lie­fe­ran­ten für die Aus­ar­bei­tung des Ange­bo­tes bzw. eines Auf­tra­ges über­lässt, dür­fen ohne schrift­li­che Ein­wil­li­gung von Akku­Point nicht wei­ter­ver­wen­det, ver­viel­fäl­tigt oder Drit­ten zugäng­lich gemacht werden.
  3. Die­se Geheim­hal­tungs­pflicht besteht schon vor Ver­trags­ab­schluss und gilt für einen Zeit­raum von 5 Jah­ren nach Been­di­gung des Vertragsverhältnisses.
  4. Ver­öf­fent­li­chun­gen zu Wer­be­zwe­cken in denen die Akku­Point, das Logo oder Pro­duk­te von Akku­Point erwähnt oder bild­lich dar­ge­stellt wer­den, bedür­fen der vor­gän­gi­gen schrift­li­chen Zustim­mung der AkkuPoint.

Inspek­ti­ons­recht

  1. Der Bestel­ler ist berech­tigt, die Aus­füh­rung der Bestel­lung zu kon­trol­lie­ren. Dadurch wird die Pflicht des Lie­fe­ran­ten zur ver­trags­ge­mäs­sen Erfül­lung weder geän­dert noch eingeschränkt.
  2. Akku­Point kann nach Vor­anmel­dung beim Lie­fe­ran­ten Qua­li­täts­audits durchführen.

Zah­lungs­be­din­gun­gen

  1. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, erfolgt die Zah­lung innert 30 Tagen ab Rech­nungs­ein­gang unter Abzug eines Skon­tos von 2% oder innert 60 Tagen netto.
  2. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ware und die mit­zu­lie­fern­den Doku­men­te ein­ge­trof­fen und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen voll­stän­dig voll­bracht sind.
  3. Akku­Point behält sich das Recht vor, feh­ler­haf­te, nicht nach­prüf­ba­re Rech­nun­gen zur Berich­ti­gung zu retour­nie­ren. Die Zah­lungs­frist beginnt mit berich­tig­ter Rech­nungs­stel­lung neu.
  4. Vor­be­hal­ten bleibt die Ver­rech­nung mit einer oder meh­re­ren Gegen­for­de­run­gen von AkkuPoint.

Com­pli­ance

  1. Der Lie­fe­rant hält sich an die jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Nor­men, ins­be­son­de­re an die Wet­t­­be­­werbs- und Kar­tell­ge­set­ze, an die Arbeits- und Kin­der­schutz­be­stim­mun­gen (z.B. betref­fend Kon­flik­troh­stof­fe), an das Ver­bot von Men­schen­han­del und an die Kern­über­ein­kom­men der inter­na­tio­na­len Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on sowie an die Bestim­mun­gen gegen Fäl­schun­gen oder zum Schut­ze der Umwelt und der Gesund­heit (z.B. Richt­li­ni­en wie REACH und RoHS).
  2. Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, kei­ne finan­zi­el­len oder sons­ti­gen Begüns­ti­gun­gen ent­ge­gen zu neh­men, wenn dafür vom Geben­den ein unge­recht­fer­tig­ter Vor­teil erwar­tet oder belohnt wird.

Anwend­ba­res Recht und Gerichtsstand

  1. Die Par­tei­en bemü­hen sich, all­fäl­li­ge Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag zuerst ein­ver­nehm­lich zu lösen.
  2. Der vor­lie­gen­de Ver­trag unter­liegt aus­schliess­lich schwei­ze­ri­schem Recht. Das Wie­ner Kauf­recht wird aus­drück­lich ausgeschlossen.
  3. Für alle aus dem Ver­trags­ver­hält­nis oder in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten sind aus­schliess­lich die ordent­li­chen Gerich­te am Sitz der Akku­Point AG zuständig.
  4. Soll­te eine Klau­sel die­ses Doku­men­tes ungül­tig sein, so bleibt die Gül­tig­keit der übri­gen Klau­seln davon unberührt.
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